In der Pflegebranche bewegt sich was!
Bevor wir Ihnen zeigen was es mit dem neuen Pflegepersonal-Stärkungsgesetz auf sich hat, wagen wir noch mal einen kurzen Rückblick ins Jahr 2017 – denn auch hier gab es einschneidende Veränderungen: Die Einführung des Pflegestärkungsgesetz II.
Unter anderem bedeutete das:
- Eine neue Definition des Pflegebedürftigkeits-Begriffs
- Die Einführung eines neuen Begutachtungs-Assessment
- Neue Leistungs- und Beratungsansprüche für Pflegebedürftige und deren Angehörige.
- Eine stärkere Berücksichtigung von Personen mit psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen (z.B. an Demenz erkrankte Menschen)
Durch das Pflegestärkungsgesetz II sollen Pflegebedürftige und pflegende Angehörige noch mehr individuellere Unterstützung erfahren.
Die tollen Neuigkeiten und die Veränderungen gehen weiter: Am 01.01.2019 ist das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, kurz PpSG, in Kraft getreten.
Was ist das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz?
Das Gesetz zielt darauf ab, der Unterbesetzung in der Pflege entgegen zu wirken und damit das Pflegepersonal zu entlasten.
So hat der Gesetzgeber im Rahmen des „Sofortprogramm Pflege“ beschlossen, in stationären Pflegeeinrichtungen 13.000 neue Stellen für Pflegepersonal zu schaffen. Das bringt nicht nur die Entlastung des Pflegepersonals mit sich, sondern sorgt natürlich auch bei den Pflegebedürftigen für mehr Annehmlichkeiten. Zusätzliche Pflegekräfte können über den bisherigen Personalschlüssel eingestellt und über die Kostenträger refinanziert werden.
Mehr genehmigungsfreie Krankenfahrten
Neben dem Schaffen von 13.000 neuen Arbeitsplätzen in der Pflege wird es ab sofort für Pflegebedürftige auch mehr genehmigungsfreie Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen geben – und zwar deutlich unbürokratischer als in der Vergangenheit.
Davon profitieren werden:
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, die über eine dauerhaft beeinträchtigte Mobilität verfügen
- Pflegebedürftige der Grade 4 und 5
- Blinde Personen, die über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Zeichen „Bl“ verfügen
- Personen, die von einer Gehbehinderung betroffen sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Zeichen „aG“ führen sowie Menschen mit dem Merkzeichen „H“ („hilflos“)
Zuvor war es notwendig, bei der Krankenversicherung einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen, um die Kosten erstattet zu bekommen.
Darüber hinaus wird die Inanspruchnahme von stationären Rehabilitationsaufenthalten für pflegende Angehörige sowie die Betreuung der pflegebedürftigen Person in dieser Einrichtung – nach Genehmigung der Krankenkasse – erfolgen.
Rehabilitationsmöglichkeiten für pflegende Angehörige
Die Erleichterung der Rehabilitation ist wichtiger Schritt, denn pflegende Angehörige leisten einen 24-Stunden Job, um ihre Verwandten zu pflegen. Das stellt auf Dauer nicht nur eine körperliche Belastung, sondern auch eine psychische dar.
Auszeiten sind wichtig – und manchmal reichen die Angebote, wie die Betreuung in einer Tagespflegeeinrichtung oder die Inanspruchnahme der Kurzzeit- und Verhinderungspflege nicht aus, um Entlastung zu schaffen.
In solch einem Fall können Angehörige nun entsprechende Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen – während die Pflegebedürftige Person in derselben Einrichtung betreut und untergebracht wird.
Darüber hinaus wird ein neues Bewertungssystems für stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste eingeführt.
Einführung eines neuen Bewertungssystems
Das Bewertungssystem in der Vergangenheit war in Verruf geraten. Einrichtungen reklamierten, dass die Benotungen nicht den tatsächlichen Leistungen einer Einrichtung wiedergaben.
Deshalb wird nun, ab Oktober 2019, ein neues Bewertungsverfahren eingeführt, welches den Hauptfokus darauf legt die BewohnerInnen zu befragen, ob ihre Bedürfnisse erfüllt werden. Die Dokumentation der in der Pflegeeinrichtung erbrachten Leistungen wird damit als Kriterium nicht mehr im Vordergrund stehen.
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz: Das ändert sich bei der PAW
In unseren Einrichtungen sind alle Stellen für Pflegepersonal besetzt.
ABER: Aufgrund des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes wollen und können wir nun – in all unseren Einrichtungen – zusätzliches Personal einstellen!
Deshalb suchen wir ab sofort für unsere Einrichtungen in Kaiserslautern, Enkenbach-Alsenborn, Albisheim (bereits besetzt) und Wolfstein
examinierte Pflegefachkräfte (m/w/d).
Wir bieten:
- Tarifliche Vergütung nach AVR – z.Zt. bis zu 3.486,59 € brutto monatlich (bei vollem Stellenanteil)!
- Kinderzulage nach Tarif z. Zt. (90,57 €)
- Sonderleistungen nach AVR, u.a. arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge (Betriebsrente)
- Jahressonderzahlungen (13. Monatsgehalt)
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Wir freuen uns darauf, Sie kennen zu lernen!