Pflegbedürftige können folgende Unterstützungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen:
- Tagespflege,
- Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege,
- Langzeitpflege,
- Angebote zur Entlastung im Alltag.
Tritt ein Krankheitsfall bei der pflegenden Person ein oder ist ein Urlaub geplant, so kann bei der Pflegekasse eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege des Pflegebedürftigen beantragt werden. Der Anspruch der Dauer liegt in der Regel bei maximal acht Wochen je Kalenderjahr, in Höhe von maximal 1.612 €.
Voraussetzung dieser Leistung durch die Pflegekasse sind:
- der Pflegegrad 2 bis 5 des Pflegebedürftigen
- mit dem Nachweis, dass dieser bereits seit sechs Monaten gepflegt und
- das Pflegegeld in Anspruch genommen wurde.
Leistungen der Tagespflege, Kurzzeit- wie Langzeitpflege, Leistungen des ambulanten Pflegedienstes oder anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag werden mit einem Entlastungsbetrag von monatlich 125 € finanziert.
Sind die finanziellen Verhältnisse für die oben genannten Unterstützungsmöglichkeiten nicht gegeben, so kann Sozialhilfe beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Ein Pflegegrad ist hierfür keine Voraussetzung.
Nutzen Sie gerne den Pflegeanteilsrechner auf unserer Homepage, um einen Anhaltspunkt für die zu tragenden Heimkosten zu erhalten.