Die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade soll ab dem 01.01.2017 eine deutliche Verbesserung für Pflegebedürftige darstellen. Personen, die aktuell Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, erhalten diese künftig in mindestens dem gleichen oder sogar in einem höheren Umfang.
Die Überleitungsbescheide der Pflegekassen
Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, muss im Rahmen der Umstellung keinen neuen Antrag stellen. Die Pflegekassen stellen die neuen Pflegeleistungen ab dem 01. Januar 2017 automatisch zur Verfügung. In diesem Zuge erhält jeder Pflegebedürftig, bis spätestens zum Ende des Jahres, einen individuellen Überleitungsbescheid, in welchem der Pflegegrad und die zukünftigen Leistungen der Pflegekasse aufgeführt sind.
Wie bei der Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade vorgegangen wird, ist gesetzlich festgelegt und kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
Aus der Praxis: Überleitungsbescheide häufig nicht korrekt
Nachdem die ersten Überleitungsbescheide der Pflegekassen bereits in den vergangenen Wochen versendet wurden, fällt vor allem eines auf: Häufig sind diese Bescheide und die damit verbundenen Überleitungen von Pflegestufen in Pflegegrade nicht korrekt.
Hat der Pflegebedürftige beispielsweise bei seiner letzten Einstufung eine eingeschränkte Alltagskompetenz bescheinigt bekommen und wird diese eingeschränkte Alltagskompetenz bei der Umstellung „unterschlagen“, führt das dazu, dass der Pflegebedürftige nicht den doppelten Stufensprung erhält.
Als Beispiel- Rechnung:
Nehmen wir an, Bewohner „Müller“ unseres Pflegeheims, der sich in Pflegestufe 2 befindet, wurde eine eingeschränkte Alltagskompetenz bescheinigt. Eigentlich müsste er, nach der Umstellung auf die Pflegegrade, in den Pflegegrad 4 eingestuft werden, was monatlich 1.775 € ergeben würde – durch den falschen Überleitungsbescheid erhält er jedoch lediglich Pflegegrad 3, der 1262 € entspricht. Dies ergibt eine monatliche Einsparung in Höhe von 513 € für die Pflegekasse. Ein deutlicher Unterschied, der für Pflegebedürftige und deren Angehörige, sofern er unbemerkt bleibt, enorme finanzielle Konsequenzen hat.
Konsequenzen in der stationären Pflege
Die Folgen nicht korrekter Überleitungsbescheide sind auch in Pflegeheimen, im Rahmen der stationären Pflege, spürbar.
Zum Hintergrund: An den Pflegegrad ist die Personalmenge gekoppelt, welche für die Pflege der jeweiligen Person zur Verfügung gestellt werden muss.
Als Beispiel:
Eine Vollzeitstelle wird durch die Anwesenheit von
- … 7,80 Bewohnern im Pflegegrad 1 erreicht.
- … 4,29 Bewohnern im Pflegegrad 2 erreicht.
- … 3,54 Bewohnern im Pflegegrad 3 erreicht.
- … 2,73 Bewohnern im Pflegegrad 4 erreicht.
- … 1,80 Bewohnern im Pflegegrad 5 erreicht.
Geht man davon aus das in einer unserer Einrichtungen 44 Bewohner in der Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz wohnen, ergibt dies – bei korrekter Umstellung auf Pflegegrad 4 – 16,12 Vollzeitstellen als Resultat aus dem Pflegegrad 4.
Erfolgt die Umstellung dieser 44 Bewohner nicht korrekt, ergibt sich daraus eine Personalmenge von 12,43 Vollzeitstellen.
Fakt ist: Insgesamt würden also 3,69 Vollzeitstellen für die Pflege pflegebedürftiger Personen fehlen und das allein für die Gruppe der Pflegestufe 2-Bewohner. Das zeigt, welche einschneidenden und weitreichenden Konsequenzen die Ausstellung falscher Überleitungsbescheide in der stationären Pflege hat – Leidtragende sind die Pflegebedürftigen.
Unser Rat: Prüfen Sie die Überleitungsbescheide akribisch
Die Prüfung der Überleitungsbescheide ist von entscheidender Bedeutung für die Pflegebedürftigen, deren Angehörigen und für die Einrichtungen in der stationären Pflege.
Wichtig für alle Empfänger ist deshalb, die Bescheide zu kontrollieren, sobald sie eingehen und bei Fehlern schnellstmöglich Widerspruch einzulegen. Dazu gehört die Überprüfung, ob die Überleitung von der jeweiligen Pflegestufe auf den neuen Pflegegrad korrekt vorgenommen und ob, daraus resultierend, die Höhe des Pflegegeldes bzw. der Pflegesachleistung korrekt berechnet wurde.
Ist das nicht der Fall oder ist der Sachverhalt für Sie nicht transparent nachvollziehbar raten wir, den Bescheid einem Experten zu zeigen – zum Beispiel einem Arzt, Pflegern, Therapeuten oder einem Anwalt. Schließlich geht es dabei um bares Geld, welches – durch die Ausstellung falscher Bescheide – auf Kosten des Pflegebedürftigen eingespart wird.