Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine andere Person, im Falle einer Notsituation, im Sinne des Vollmachtgebers zu handeln. Insbesondere für ältere und pflegebedürftige Menschen stellt eine Vollsorgevollmacht ein interessantes und essentielles Instrument dar, denn: Wird keine bevollmächtigte Person bestimmt, so wird ein gesetzlicher Vertreter gestellt – und ob der im Sinne der jeweiligen Person handelt, kann dann nicht sichergestellt werden.
Wir zeigen die Vorteile einer Vorsorgevollmacht auf und welche Aspekte in diesem Zusammenhang wichtig sind.
Nutzen einer Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht kommt immer dann zum Einsatz, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist Entscheidungen zu treffen.
Es findet sich eine Vielzahl an Vordrucken im Netz – diese sollte man jedoch nur dafür nutzen, um sich generell einmal zu diesem Thema zu informieren. Die Erstellung einer individuellen Vollmacht sollte man dagegen einem Profi überlassen, denn: Es kommt dabei auf jede einzelne Formulierung an, welche die Vorsorgevollmacht zunichte machen kann, indem sie nicht rechtskonform ist oder einfach weil relevante Aspekte außer Acht gelassen wurden. Zudem fehlt womöglich der Nachweis, dass der Ersteller zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht geschäftsfähig war.
Der Gang zum Juristen oder Notar sorgt dafür, dass solche Fälle und auch die damit in Zusammenhang stehenden Konsequenzen umgangen werden.
Welche (Form-)vorschriften sind bei der Erstellung zu beachten?
Wer eine Vorsorgevollmacht erstellt, muss mindestens das 18. Lebensjahr erreicht haben und ohne Einschränkung geschäftsfähig sein.
Darüber hinaus muss eine Vertrauensperson bestimmt werden, welche die Vollmacht annimmt und in deren Sinne handelt – zudem muss sie zu jedem Zeitpunkt in der Lage sein, die festgelegten Vereinbarungen zu erfüllen. Es ist sinnvoll, diese Person zu dem Termin beim Anwalt/Notar mitzunehmen, damit sie über die Details „im Bilde ist“.
Im Falle von Ehepartnern, die sich gegenseitig bevollmächtigen, müssen zwei separate Vorsorgevollmachten erstellt werden – eine gemeinsame ist in diesem Fall nicht ausreichend.
Im Rahmen des Dokuments ist geregelt, in welchen Fällen die Vollmacht greift und wie in diesem Fall zu handeln ist.
Damit die Vollmacht gültig ist, muss sie mit Ort, Datum und Unterschrift unterschrieben sein – grundsätzlich vorzuziehen ist allerdings eine notarielle Beglaubigung damit belegt ist, dass der Ersteller zum Zeitpunkt der Ausstellung uneingeschränkt geschäftsfähig war.
Die Aufbewahrung der Vorsorgevollmacht
Als nächstes stellt sich die Frage der Aufbewahrung der Vorsorgevollmacht. Sinnvoll ist es, diese nicht bei dem Bevollmächtigten selbst aufzubewahren – angenommen dieser ist im Notfall nicht zu erreichen und die Vorsorgevollmacht nicht einzusehen, dann wird innerhalb von vierundzwanzig Stunden vom Gericht ein gesetzlicher Betreuer bestimmt.
Es ist deshalb empfehlenswert, die Vorsorgevollmacht an einer zentralen Stelle zu hinterlegen, zum Beispiel im so genannten „Zentralen Vorsorgeregister“ (unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz). Dieses stellt sicher, dass die Vollmacht im Bedarfsfall gefunden werden kann, denn auf dieses Register haben Richter Zugriff.