Mit der Einführung des PSG II gehen viele Fragen einher. Wie ist zum Beispiel die Handhabe bei pflegebedürftigen Personen, die in der Vergangenheit bereits einer Pflegestufe zugeordnet waren? Und was ändert sich im Rahmen der stationären Pflege in Pflegeheimen?
Umwandlung der Pflegestufen in Pflegegrade
Pflegebedürftige Personen, die bereits in einer Pflegestufe zugeordnet waren, werden dem entsprechenden Pflegegrad zugeteilt – das heißt, es gibt keine Schlechterstellung der Pflegebedürftigen. Die Leistungen bleiben entweder identisch oder erfahren sogar eine Verbesserung.
Aus Pflegestufe 0 und 1 wird Pflegegrad 2. Zu Pflegegrad 3 wird, wer zuvor der Pflegestufe 1 zugeordnet war eine eingeschränkte Alltagskompetenz aufwies oder in Pflegestufe 2 eingruppiert war.
Pflegestufe 2 mit zusätzlich eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 3 werden zu Pflegegrad 4.
Wer sich aktuell in Pflegestufe 3 befindet und eine eingeschränkte Alltagskompetenz aufweist oder gar als Härtefall eingestuft wird, findet sich in Pflegegrad 5 wieder.
Nun fragen Sie sich sicherlich: Warum wird keine der altbekannten Pflegestufen dem Pflegegrad 1 zugeordnet?
Im Rahmen des PSG II werden in den Pflegegrad 1 Personen eingestuft, die in der Vergangenheit keinerlei Leistungen der Pflegekasse beziehen konnten, da sie bislang nicht als „pflegebedürftig“ galten.
Bedeutung für die stationäre Pflege in Einrichtungen der Altenhilfe
Bisher war die Höhe des Eigenanteils, der für die Versorgung in stationären Einrichtungen aufgebracht werden musste, von der Pflegestufe abhängig. Das führte häufig dazu, dass sich Pflegebedürftige gegen eine neue Begutachtung gewehrt haben – aus Sorge, einen höheren Eigenanteil beisteuern zu müssen, weil mehr Pflege in Anspruch genommen wird.
Ab Januar 2017 soll der Eigenanteil bei den Pflegestufen 2 bis 5 einheitlich sein. Dadurch, dass Menschen, die auf einen höheren Pflegeaufwand angewiesen sind, dann auch keinen höheren Eigenanteil mehr aufbringen müssen, soll die Angst vor der Einstufung in höhere Pflegegrade genommen werden. Jeder pflegebedürftige Mensch soll das Maß an Pflege bekommen, das individuell notwendig ist. Das bedeutet beispielsweise eine gezielte Versorgung aufgrund der jeweiligen Situation bzw. dem Grad der Selbstständigkeit.
Zudem soll für versicherte Pflegebedürftige zusätzlich die Möglichkeit bestehen, teil- und vollstationäre Betreuungsangebote in Anspruch zu nehmen, die durch die Pflegeversicherung finanziert werden.
Für Pflegeeinrichtungen selbst besteht in diesem Zuge die Herausforderung, die Senioren und die Angehörigen korrekt über die neuen Entgelte, die Umrechnungsverfahren und die Veränderungen und Anpassungen bestehender Pflegeverträge zu informieren.
Einen ersten Überblick bietet unser PAW-Pflegeanteil-Rechner.
Haben Sie Fragen?
Bei Fragen steht unser kompetentes PAW-Team jederzeit telefonisch, per E-Mail oder persönlich zur Verfügung!
Prot. Altenhilfe Westpfalz
Untere Eselsmühle 2
67677 Enkenbach-Alsenborn
Tel.: 06303 / 911 – 0
Fax: 06303 / 911 – 200
Mail: info@prot-altenhilfe.de