Wenn ein Familienmitglied zum Pflegefall wird, stehen plötzlich unzählige Fragen im Raum.
Wird die Person zukünftig Zuhause gepflegt oder in einem Pflegeheim untergebracht? Welche Unterstützung kann dabei in Anspruch genommen werden – vor allem im Hinblick darauf, dass die Branche zum 01. Januar 2017, im Rahmen der Pflegeversicherungsreform, einem tiefgreifenden Wandel unterworfen wird?
Die Weiterentwicklung der Pflegeversicherung und des Begriffs der Pflegebedürftigkeit sind schon lange ein kontrovers diskutiertes Thema – viele empfanden die „Pflegebedürftigkeit“ im Rahmen der „altbekannten“ Pflegestufen als zu eng definiert. Wesentliche Aspekte, wie kognitive und psychische Beeinträchtigungen, insbesondere bei Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, fanden hier keine oder lediglich eine unzureichende Berücksichtigung.
Die Pflegeversicherungsreform bringt einige grundlegende Änderungen mit sich, die sowohl Pflegebedürftige als auch Angehörige, Pflegepersonen und Gutachter betreffen.
Unter anderem bedeutet das:
- Eine neue Definition des Pflegebedürftigkeits-Begriffs.
- Die Einführung eines neuen Begutachtungsassessment.
- Neue Leistungs- und Beratungsansprüche für Pflegebedürftige und deren Angehörige.
- Eine stärkere Berücksichtigung von Personen mit psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen (z.B. an Demenz erkrankte Menschen).
Durch das Pflegestärkungsgesetz II sollen Pflegebedürftige und pflegende Angehörige zukünftig noch individuellere Unterstützung erfahren.
Da mit den Veränderungen viele Fragen einhergehen, haben wir die wichtigsten Neuerungen in diesem und den folgenden Blogartikeln für Sie zusammengefasst!
Die neue Definition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs
Mit der neuen Definition der Pflegebedürftigkeit fand eine der grundlegendsten Änderungen im Bereich der Pflege statt. Bisher wurde häufig kritisiert, dass psychisch erkrankte Menschen kaum oder keinen Zugang zu Pflegeleistungen der Krankenkasse hatten. Das soll sich mit dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der Pflegerischen Versorgung nun ändern. Ab 2017 werden körperliche und geistige Beeinträchtigungen gleichermaßen berücksichtigt.
Dieser neue Begriff der Pflegebedürftigkeit setzt ein überarbeitetes Begutachtungssystem voraus. Bisher wurde hauptsächlich der Zeitaufwand für die Pflege berechnet, wenn es um die Einteilung in Pflegestufen ging. Damit waren die Dauer der täglichen Pflege und den auf die Grundpflege entfallenen Anteil gemeint.
Bei dem PSG II stehen nun mehr die betroffenen Personen selbst im Vordergrund: Berücksichtigt werden dabei die individuellen vorhandenen Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person und deren Grad an Selbstständigkeit in Alltagssituationen. Diese Änderung setzt auch ein neues Begutachtungssystem voraus.
Im Rahmen des Neuen Begutachtungsassessments („kurz NBA“), werden verschiedene Kategorien unter die Lupe genommen, wie „kommunikative Fähigkeiten“, „Verhalten“, „Selbstversorgung“, „Umgang mit Erkrankungen“, „soziales Umfeld“, und so weiter. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass sich Pflegebedürftige individueller eingraden lassen.
In unserem nächsten Blogartikel stellen wir Ihnen das Neue Begutachtungsassessment vor.