Insgesamt werden in Deutschland rund 71 % aller pflegebedürftigen Menschen in den eigenen vier Wänden gepflegt – häufig gestaltet es sich so, dass Kinder die Pflege und Betreuung ihrer Eltern übernehmen.
Doch nicht immer ist das praktikabel, schließlich haben die Kinder selbst einen geregelten Alltag mit Job und Kindern, dem sie nachgehen müssen und nicht in allen Fällen ist eine optimale Pflege und Betreuung zu Hause gewährleistet. Insbesondere, wenn der Angehörige an einer dementiellen Erkrankung und psychischen Veränderung leidet. Dann stellt der Aufenthalt in einem Pflegeheim eine gute Lösung dar – doch der ist natürlich mit gewissen Kosten verbunden.
Grundsätzlich ist es so, dass Kinder für den Unterhalt der Eltern „haften“, wenn ihre Eltern zum Pflegefall werden und zu den entsprechenden Unterhaltszahlungen verpflichtet sind – sofern die Eltern diese finanziell nicht mehr leisten können.
Wer sich mit diesem Thema beschäftigt, dem begegnet auch immer wieder ein Ausdruck „Die angemessene selbstgenutzte Immobilie“. Wird diese bei der Berechnung des Elternunterhalts herangezogen? Wir zeigen, was es damit auf sich hat!
Der Elternunterhalt
Kann die pflegebedürftige Person die finanziellen Mittel für die Kosten der Pflege und Betreuung nicht mehr selbst aufbringen, springt zunächst das Sozialamt ein. Dieses versucht, die Auslagen von den Kindern zurückzuholen. Wenn hier nur wenig Einkommen besteht, begutachtet das Sozialamt auch das angesparte Vermögen. Als Einkommen gilt grundsätzlich auch der Besitz eines Eigenheims.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof vor einiger Zeit eine wichtige Entscheidung gefällt – und zwar zugunsten der Kinder, die ihre Eltern pflegen. So haben Sozialbehörden weder das Recht auf die private Altersvorsorge der Kinder noch auf die selbst bewohnte Immobilie zurück zu greifen, wenn es um den Elternunterhalt geht. So gilt eine selbst genutzte Immobilie als „Schonvermögen“, sofern sie als „angemessen“ beurteilt wird. Das hängt im Einzelfall von dem bisherigen Lebensstandard der unterhaltspflichtigen Kinder ab, der nicht in Mitleidenschaft gezogen werden soll.
Allerdings ist es so, dass sich Besitzer eines Eigenheims einen „Wohnvorteil“ als Einkommen anrechnen lassen müssen, schließlich wird ja die Miete „eingespart“. Das kann wiederum dazu führen, dass das unterhaltspflichtige Kind aufgrund seines Besitzes eine gewisse Summe Unterhalt für seine Eltern zahlen muss – je nach Höhe des anrechenbaren Einkommens.
Nicht selten passiert es, dass das Auftreten des Sozialamtes in Falle von Unterhaltszahlungen zu Streitigkeiten in der Familie führt – sowohl zwischen Geschwistern als auch mit den jeweiligen Lebens- bzw. Ehepartnern. Der Druck der finanziellen Überforderung wird schnell groß und dann stellt sich die Frage, auf welche Schultern die finanzielle Last verteilt wird.
Fazit: Vorsorge treffen
Damit eine Familie gar nicht erst in eine solche Lage gerät bietet es sich für die Eltern an, frühzeitig Ersparnisse für diesen Fall zu schaffen.
Aber auch der Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung kann eine sinnvolle Entscheidung sein.