Wenn Eltern zum Pflegefall werden – bedingt durch einen Unfall, eine Krankheit oder das Alter – dann stellt die Unterbringung in einem Pflegeheim häufig die beste Lösung dar. Doch natürlich fallen hierfür auch Kosten an und wenn die Eltern keinen finanziellen Rücklagen vorweisen können, müssen die Kinder „einspringen“ und für den Unterhalt der Eltern aufkommen. Aber auch wenn die Eltern in den eigenen vier Wänden gepflegt werden, entstehen hierfür Kosten.
Wir erklären in unserem heutigen Artikel, welche Schritte zur Berechnung des Elternunterhalts notwendig sind.
Die Ermittlung des finanziellen Bedarfs
Bei der Ermittlung der Höhe des Elternunterhalts spielen viele Faktoren eine Rolle. So wird im ersten Schritt untersucht, ob die Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim stattfindet.
Bei der Pflege zu Hause richtet sich der finanzielle Bedarf nach den Einkommen- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Der Lebensstandard ab Rentenalter kann aber nicht mit dem im Erwerbsleben gleichgesetzt werden.
Der Mindestbedarf berechnet sich aus den gezahlten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, dem fälligen Mehrbedarf (z.B. Kosten für Krankentransporte, Medikamente, Pflegehilfsmittel, etc.). 800 € stellen das Existenzminimum dar.
Bei der Pflege und Betreuung in einem Pflegeheim richtet sich der Bedarf nach den jeweiligen Pflegekosten zuzüglich einer Art „Taschengeld“, welches beispielsweise für Friseurbesuche und Aktivitäten notwendig ist.
Übrigens: Welche Kosten in unseren Einrichtungen anfallen, können Sie sich in unserem Pfleganteil-Rechner ausgeben lassen.
Feststellung der Anspruchsgrundlagen
Eine Unterhaltsberechtigung der Eltern tritt immer dann ein, wenn das eigene Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht, um die anfallenden Kosten für die Pflege und Betreuung zu decken. Entscheidend ist immer auch, ob die pflegebedürftige Person eine Grundsicherung bezieht, ob das Kind über ein Gesamteinkommen von über oder unter 100.000 € pro Jahr verfügt und ob die Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim stattfindet.
Die Pflege in den eigenen vier Wänden:
Beträgt das Gesamteinkommen im Jahr über 100.000 € und wurde eine Grundsicherung (nach § 41 Abs. 2 SGB VII) beantragt, geht der Anspruch der Eltern auf das Sozialamt über, wenn die Eltern zu Hause gepflegt werden.
Bei einem Einkommen von unter 100.000 € pro Jahr kann das Kind darauf verweisen, dass die pflegebedürftigen Eltern Grundsicherung beantragen.
Pflege in einer Pflegeeinrichtung:
Bei einem Jahreseinkommen von über 100.000 € pro Jahr wird die Leistungsfähigkeit des Kindes überprüft, sofern die Grundsicherung nicht beantragt wurde.
Unter 100.000 € Gesamtjahreseinkommen werden die Unterhaltszahlungen der Kinder als Einkommen der Eltern angerechnet, wenn die Grundsicherung nicht beantragt wurde.
Sie sehen schon: Das Thema ist nicht ganz einfach zu durchblicken – Hilfestellungen bei Fragen bietet das zuständige Sozialamt. Auch hier erhalten Sie nochmal einen guten Überblick!
Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kinder
Im letzten Schritt wird die Leistungsfähigkeit der Kinder überprüft, die – je nach Einkommen – anteilsmäßig oder in voller Höhe für den Elternunterhalt haften. Bei mehreren Kindern zahlt das Kind, welches ein höheres Einkommen bezieht, anteilsmäßig mehr Elternunterhalt. Bei der Ermittlung des Einkommens werden alle Einkünfte einbezogen – so auch Einkünfte aus Pacht, Pension, Renten, Vermietung, etc.
Nicht berücksichtigt werden Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf, wie beispielsweise Beiträge für die Hausrat- und Privathaftpflicht-Versicherung. Abzugsfähig sind dagegen private Steuern, Vorsorgeaufwendungen für eine gesetzliche Altersversorgung, Vorsorgeaufwendungen für Krankheit, Pflege und Arbeitslosigkeit sowie einige weitere Faktoren, die Sie hier einsehen können.
Fazit
Je nach Einkommen und vorhandenen Vermögenswerten müssen Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen. Doch wie verhält es sich eigentlich in diesem Fall mit selbst genutzten Immobilien? Gelten diese ebenfalls als Vermögenswert? Mehr dazu in unserem nächsten Blogartikel!