Noch in diesem Jahr wird der Bund eine Reform durchführen, im Rahmen derer die Begutachtungsrichtlinien in der Pflege geändert werden sollen. Welches Ziel mit den Begutachtungsrichtlinien verfolgt wird, wie der „Status Quo“ ist und was sich künftig ändern wird, dazu mehr im Folgenden.
Bedeutung der Begutachtungsrichtlinien
Die Begutachtungsrichtlinien definieren die Merkmale der Pflegebedürftigkeit sowie die Abgrenzung der einzelnen Pflegestufen zueinander. Weiterhin legen sie fest, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn bei einer Person die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde.
Das übergeordnete Ziel der Begutachtungsrichtlinien besteht darin, dass die Kriterien deutschlandweit dieselben sind und die Begutachtung überall in gleich hoher Qualität erfolgt. Diese Richtlinien sind im Rahmen der Begutachtung für alle Pflegekassen und natürlich auch für die Pflegedienste verbindlich. Wie viel Zeit für die einzelnen grundpflegerischen Tätigkeiten zur Verfügung steht, sofern eine Pflegestufe festgelegt wurde, ist in dem umfassenden Regelwerk zur Begutachtung festgeschrieben.
Nicht nur für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pflege ist das Vorgehen kompliziert – auch für die Begutachteten und deren Angehörigen ist es ohne fachkundige Hilfe schwierig, die Gutachten sowie die Einteilung in die Pflegestufen nachzuvollziehen.
Beschränkung von Pflegekassen-Leistungen
Die Pflegeversicherung gehört zur Sozialversicherung und ist der einzige Zweig, bei dem der Beitragssatz fixiert ist. Der Hintergrund: Diese Stabilität der Beiträge soll dafür sorgen, dass die Höhe der Lohnnebenkosten begrenzt ist. Die gezahlten Pauschalbeträge – je nach festgesetzter Pflegestufe – dienen dazu, die Ausgaben der Pflegekassen zu begrenzen.
So handelt es sich bei den grundpflegerischen Tätigkeiten um Hilfe bei den grundlegenden Alltagshandlungen – Körperpflege, Ankleiden, Nahrungsaufnahme, die Unterstützung bei Toilettengängen, und so weiter. Auch die Hilfe, wenn pflegebedürftige Personen für die Nahrungsaufnahme zum Tisch geleitet werden müssen und die „Mobilität“ rund um die grundpflegerischen Tätigkeiten gehören dazu. Die Begleitung zu Spaziergängen und damit Verbundene Hilfen, wie das wetterentsprechende Ankleiden, beispielsweise jedoch nicht.
Die vordefinierten Zeiten für die einzelnen Tätigkeiten entsprechen jedoch häufig nicht dem Zeitaufwand, der tatsächlich anfällt – abgerechnet werden können trotzdem nur die von der Pflegekasse definierten Beträge. Kosten, die darüber hinaus entstehen, müssen von den Pflegebedürftigen oder den Angehörigen selbst getragen werden – ebenso, wenn keine Pflegestufe festgelegt wurde. Dass im Rahmen der Begutachtung keine Pflegestufe festgestellt wurde heißt häufig aber nicht, dass keine Unterstützung benötigt wird.
Neues Begutachtungsmodell
Das neue Begutachtungsmodell, welches bereits seit Mai 2014 im Rahmen eines Pilotprojekts getestet wird, soll anhand einer Skala von 0 bis 100 einschätzen, in wie weit die begutachtete Person in der Lage ist selbständig zu handeln und zu leben. Aus den bisherigen drei Pflegestufen werden dann insgesamt fünf Pflegegrade, die den individuellen Bedürfnissen der Begutachteten entgegen kommen sollen.
Umfassende Veränderungen in der Pflege
Im Bereich der Pflege steht, in diesem und im nächsten Jahr, mit der Veränderung der Begutachtungsrichtlinien und der Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs ein tiefgreifender Wandel bevor – der jedoch längst überfällig zu sein scheint.
Wir halten Sie auf unserem Blog über die Veränderungen auf dem Laufenden!