Zum ersten Januar 2015 erließ das Bundesministerium für Gesundheit ein Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgungen – das erste Pflegestärkungsgesetz. Die wichtigsten Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.
Änderung der Beitragssätze: Der Pflegeversicherungsfonds
Mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz ändert sich auch der Beitragssatz zur Pflegeversicherung, der seit dem 1. Januar auf 2,35 Prozent gestiegen ist – für Kinderlose liegt er bei 2,6 Prozent. Die Einnahmen, die in diesem Pflegeversicherungsfonds generiert werden, sollen künftige Steigerungen der Beitragssätze abfedern.
Altersgerecht Wohnen
Viele Menschen möchten im Alter ihr Zuhause nicht verlassen – in diesem Fall werden Umbauten notwendig, die ein barrierefreies Wohnen und damit einen weitgehend selbständigen Alltag ermöglichen. An solchen Umbaumaßnahmen beteiligt sich die Pflegeversicherung künftig mit höheren finanziellen Anteilen: Nämlich mit bis zu 4000 €, statt wie vorher mit nur 2557 € pro Umbaumaßnahme.
Neuerungen in der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Der jährliche Leistungsumfang für die Verhinderungspflege (auch: Ersatzpflege oder Urlaubspflege genannt) wird von zuletzt 1.550 EUR auf nun 1.612 EUR angehoben. Daneben wird der Zeitumfang von bislang 28 Kalendertagen auf künftig 42 Kalendertage erweitert. Kosten sind nachzuweisen.
Der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege wurde von bislang 1.550 EUR auf nun 1.612 EUR erhöht. Werden pflegende Familienmitglieder krank oder sind beispielsweise durch Urlaub kurzzeitig verhindert, konnte die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege bislang insgesamt maximal für 28 Kalendertage in Anspruch genommen werden – sowohl tage- als auch wochenweise.
Mit dem neuen Pflegstärkungsgesetz sollen die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege künftig besser miteinander kombiniert werden. So lässt sich ab sofort der Anspruch der Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege übertragen. Das heißt konkret: Pflegebedürftige Personen können nun insgesamt acht Wochen in einer Einrichtung für Kurzzeitpflege aufgenommen werden.
Aber nicht nur das: Insgesamt lassen sich auch zwei Wochen der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege übertragen, die dann für insgesamt sechs Wochen zur Verfügung steht.
Angebote für Betreuung und Entlastung
Mit Einführung des neuen Gesetzes steht allen Pflegebedürftigen ein Beitragssatz von 104 €, von denen ehrenamtliche Helfer und Betreuer – die zum Beispiel durch Vorlesen oder Spazieren gehen den Alltag bereichern – bezahlt werden können. Auch für ambulante Pflegedienste oder die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe lässt sich dieser Beitragssatz aufwenden. Die einzige Voraussetzung besteht darin, dass die jeweiligen Betreuer oder Hilfen über eine entsprechende Zulassung verfügen – hierfür gelten in den Bundesländern, welche die Entlastungsdienste zunächst anerkennen müssen, unterschiedliche Regelungen.
Dabei sind die 104 € Beitragssatz oftmals nur ein Tropfen auf den heißen Stein wenn es darum geht, regelmäßig Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Deshalb gibt es noch eine weitere Möglichkeit, um diese Leistungen zu finanzieren: Bis zu 40 % der Pflegesachleistungen können für Entlastungs- und Betreuungsangebote ausgegeben werden. Damit beläuft sich der Betrag zum Beispiel in Pflegestufe 1 auf 187 Euro extra – durchaus positiv, dennoch verhält sich die Umsetzung in der Praxis eher schwierig, denn die in Anspruch genommenen Leistungen ändern sich häufig von Monat zu Monat. Deshalb sollten Pflegebedürftige oder deren Angehörige zunächst Angebote einholen und vergleichen, um am Ende nicht drauf zu zahlen.
Demenzkranke profitieren
Wer an Demenz erkrankt ist, kann nahezu alle Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen – wenn auch teilweise zu niedrigeren Sätzen. Neu eingeführt wurde nun auch ein Zuschlag von 205 € pro Monat für den Aufenthalt in ambulanten Wohngruppen. Zudem haben Demenzkranke mit dem Pflegestärkungsgesetz einen Anspruch auf Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege. Für die Tages- und Nachtpflege gibt es, im Hinblick auf das Pflegegeld, ebenfalls Neuerungen. So erhalten Pflegebedürftige der Stufe I hierfür zusätzlich 468 €.
Auf das erste Pflegestärkungsgesetz soll noch in dieser Wahlperiode ein zweites folgen, in welchem der Pflegebedürftigkeitsbegriff grundlegend überarbeitet werden soll.