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Pflegebedürftigkeit: Die Abschaffung der Pflegestufen (1)

Wenn ein Familienmitglied zum Pflegefall wird, stehen plötzlich viele Fragen im Raum. Kann und soll die Person zuhause gepflegt werden? Was muss man dabei beachten? Welche Unterstützung kann man erwarten und welche Pflegestufe trifft überhaupt zu?

Wer sich damit einmal auseinandersetzt, wird jedoch mit diversen (Fach-)Begriffen konfrontiert, die nicht immer leicht einzuordnen sind. Gerade die drei Pflegestufen und die Einordnung von pflegebedürftigen Personen sorgen häufig für Verwirrung. Ab 01. Januar 2017 sollen die altbekannten Pflegestufen gar nicht mehr existieren, sondern durch Pflegegrade ersetzt werden.

Wir erklären, was es damit auf sich hat.

Zum Hintergrund

Die Weiterentwicklung der Pflegeversicherung und des Begriffs der Pflegebedürftigkeit sind schon lange ein kontrovers diskutiertes Thema – viele empfinden die „Pflegebedürftigkeit“ als zu eng definiert. Es wird kritisiert, dass wesentliche Aspekte, wie kognitive und psychische Beeinträchtigungen insbesondere bei Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz keine oder unzureichende Berücksichtigung finden.

Ab 2017: Pflegegrade ersetzen Pflegestufen

Bisher ist es so geregelt, dass die Pflegestufen durch den zeitlichen Aufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung errechnet wird:

Pflegestufe I:
Die Dauer der täglichen Pflege beträgt mindestens 90 Minuten, davon sind mindestens 45 Minuten  der Grundpflege zuzuordnen.

Pflegestufe II:
Die Dauer der täglichen Pflege beträgt mindestens drei Stunden, davon sind mindesten zwei Stunden der Grundpflege zuzuordnen.

Pflegestufe III:
Die Dauer der täglichen Pflege beträgt mindesten fünf Stunden, davon sind mindestens vier Stunden der Grundpflege zuzuordnen.

Während in der Vergangenheit die Einteilung in die drei Pflegestufen „Status Quo“ war, werden sich diese Regelungen zum 01.01.2017 ändern – dann werden nämlich die Pflegestufen 0 bis 3 zu den „fünf Pflegegraden“.

Zukünftig sollen, mit Abschaffung der Pflegestufen und der Einführung der Pflegegrade, körperliche und geistige Beeinträchtigungen gleichwertig behandelt werden. Das heißt, die Blickrichtung wird gewechselt – es wird nicht mehr danach gegangen, wie viel Hilfe jemand im Alltag benötigt, sondern vielmehr wie viel Selbständigkeit man in Alltagssituationen zeigt. Dabei werden verschiedene Kategorien unter die Lupe genommen, wie „kommunikative Fähigkeiten“, „Verhalten“, „Selbstversorgung“, „Umgang mit Erkrankungen“, „soziales Umfeld“, und so weiter. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass sich Pflegebedürftige individueller einstufen lassen:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis < 27 Punkte)
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis < 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis < 70 Punkte)
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis < 90 Punkte)
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)

Umwandlung der Pflegestufen in Pflegegrade

Doch wie verhält es sich eigentlich mit denjenigen, die bereits einer Pflegestufe zugeordnet waren?

Diese werden dann dem entsprechenden Pflegegrad zugeteilt – das heißt, es gibt keine Schlechterstellung der Pflegebedürftigen. Die Leistungen bleiben entweder identisch oder werden verbessert.

Aus Pflegestufe 0 und 1 wird Pflegegrad 2. Zu Pflegegrad 3 wird, wer zuvor der Pflegestufe 1 zugeordnet war eine eingeschränkte Alltagskompetenz aufwies oder in Pflegestufe 2 eingruppiert war.

Pflegestufe 2 mit zusätzlicher eingeschränkte Alltagskompetenz und Pflegestufe 3 werden zu Pflegegrad 4.

Wer sich aktuell in Pflegestufe 3 befindet und eine eingeschränkte Alltagskompetenz aufweist oder gar als Härtefall eingestuft wird, findet sich in Pflegegrad 5 wieder.

Wie berechnet man den zeitlichen Aufwand für die einzelnen Pflegeschritte?

Wie auch bereits zuvor wird es einen Gutachter geben, der den Pflegegrad ermittelt – und zwar anhand der zuvor genannten Punkteskala.

Familienangehörige, die sich der Pflege eines Verwandten annehmen, können mit diesem Wissen beispielsweise ein „Pflegetagebuch“ führen und hier zur groben Orientierung den Zeitaufwand für die oben genannten Tätigkeiten notieren. Dadurch kann auch festgestellt werden, welcher Aufwand mit der Pflege zuhause verbunden ist und ob dieser bewältigt werden kann bzw. welche Unterstützung man dabei erwarten darf.

 Fazit

Das PSG II bringt vielfältige Veränderungen mit sich – sowohl für Pflegebedürftige, als auch für Pflegeheime und pflegende Angehörige. In unseren nächsten Blogartikeln informieren wir Sie ausführlich über die zahlreichen Neuerungen, die ab 01. Januar 2017 anstehen!

 

 

 

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